ddd) Das Bundesgericht fasste seine Rechtsprechung zur Berechnung des Stundenansatzes beim Haushaltschaden in BGE 131 III 360 E. 8.3 wie folgt zusammen: Im Rahmen des den kantonalen Gerichten zustehenden Ermessens habe es sowohl einen Stundenansatz von Fr. 30.00 für die Stadt Genf und den Kanton Waadt wie auch einen solchen von Fr. 25.00 akzeptiert. Ein Betrag von Fr. 25.00 befinde sich aber am unteren Ende des Spielraums und könne nur zugrunde gelegt werden, wenn ein Geschädigter auf dem Land lebe, wo die Löhne tiefer seien als in der Stadt (vgl. BGE 129 II 145 E. 3.2).