ccc) Die Beklagte trägt in der Berufung unter Hinweis auf ihre (damaligen) Ausführungen in der Berufungsantwort vom 10. November 2010 vor, angesichts der ländlichen Verhältnisse in der Region Ostschweiz und des damit einhergehenden tieferen Lohnniveaus stelle das vorinstanzliche Abstützen auf die von den Klägern geltend gemachten Stundenansätze von Fr. 30.00 bzw. Fr. 32.00 eine Ermessensüberschreitung dar. Gerechtfertigt sei ein einheitlicher Stundenansatz am Rechnungstag von Fr. 28.00 unter Berücksichtigung einer Reallohnsteigerung von jährlich 1%. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte