bbb) Die Vorinstanz legte ihren Berechnungen die von den Klägern geltend gemachten Stundenansätze zugrunde. Zur Begründung führte sie an, die Beklagte habe im Schriftenwechsel weder den Stundenlohn für die Hausarbeiten noch denjenigen für die Kinderbetreuung kommentiert. Die erst an der Verhandlung erfolgten Ausführungen, wonach aufgrund der ländlichen Verhältnisse von einem tieferen Ansatz auszugehen sei, seien verspätet und daher nicht beachtlich. Im Übrigen erschienen die Ansätze der Kläger nicht überzogen, zumal diese sämtliche Lohnnebenkosten enthielten.