aaa) Die Kläger veranschlagten in ihrer Berechnung für die Hausarbeit per Stichtag 1. Januar 2007 einen Brutto-Brutto-Stundenlohn (inkl. Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und allfälliger weiterer Lohnnebenkosten) von Fr. 30.00. Für die davorliegenden Jahre berechneten sie den Lohn konkret anhand der bekannten Reallohnentwicklung, für die Folgejahre bis zur Pensionierung gingen sie von einer jähr­ lichen Reallohnsteigerung von 1% aus. Bei der Berechnung des Schadens aus Kinder­ betreuung rechneten sie mit einem Stundenlohn von Fr. 32.00 per 1. Januar 2003 unter Berücksichtigung einer Reallohnsteigerung von 1% pro Jahr.