Aus diesen Gründen ist somit das vorinstanzliche Vorgehen, die Ansprüche auf Versorgungsschaden aus Haushaltsführung des Klägers und der Klägerin getrennt zu berechnen, insgesamt nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung zwischen Kläger und Klägerin im Verhältnis 3:1 wurde von der Beklagten in der Berufung sodann nicht bestritten und erscheint jedenfalls nicht unangemessen, womit es dabei sein Bewenden hat. […] gg) Stundenansatz