Einerseits räumt er selbst ein, dass die Vornahme des Wiederverheiratungsabzugs am gesamten Entschädigungskapital rechtlich unbefriedigend sei. Andererseits erscheint das auf die Lebenserfahrung gestützte Argument, dass im Fall des Todes der Hausfrau die Kinder materiell auch von einer Versorgung durch die Stiefmutter profitierten, nicht derart zwingend, dass deswegen von der getrennten Behandlung der Ansprüche abzuweichen wäre. Gleiches gilt für den hinsichtlich des Rückgriffrechts der Sozialversicherungen vorgebrachten Einwand, es spreche nichts gegen die Feststellung, dass der Ersatz des Versorgungsschadens des Vaters denjenigen der Kinder ausschalte (BK-Brehm, Art.