entstünden, im hier zu beurteilenden Fall vernachlässigbar, weil die Klägerin das einzige Kind ist. Angesichts dessen ist jedenfalls vorliegend nachvollziehbar, dass für die Vorinstanz die Gründe für die – aus rechtlicher Sicht grundsätzlich gebotene – gesonderte Behandlung der Ansprüche überwogen. Daran vermag auch die Stellungnahme von Brehm zu den Argumenten der Verfechter einer getrennten Berechnung der Ansprüche nichts Entscheidendes zu ändern. Einerseits räumt er selbst ein, dass die Vornahme des Wiederverheiratungsabzugs am gesamten Entschädigungskapital rechtlich unbefriedigend sei.