zu Art. 45/46 OR N 119 ff. m.w.H.; Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, 5. Aufl., N 4.115 ff.; Weber/Schaetzle/Dolf, a.a.O., § 9 N 9.187 f.). Mit diesen Argumenten setzte sich das Bundesgericht (soweit ersichtlich) bislang weder auseinander, noch bestätigte es seine in BGE 102 II 90 begründete Auffassung in jüngerer Vergangenheit ausdrücklich, weswegen der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, grundlos von einer "gefestigten" Rechtsprechung abgewichen zu sein. Die von Brehm angeführten praktischen Überlegungen, aus denen eine Trennung der Ansprüche von Witwer und Kindern abzulehnen sei (BK-Brehm, Art. 45 OR N 87 ff. und N 175 ff.), lassen sich zwar ebenfalls nicht von der Hand weisen;