Pra 85 [1996] Nr. 206). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, werden von der Lehre jedoch Argumente vorgebracht, welche gegen eine solche – vom Grundsatz der Einzelaktivlegitimation der Versorgten abweichende – Konsumation des Kinderversorgungsschadens und für eine gesonderte Behandlung der Ansprüche sprechen. Insbesondere wird ins Feld geführt, die Globalberechnung der Ansprüche habe zur Folge, dass der den Ehemann betreffende Wiederverheiratungsabzug ungerechtfertigterweise auch den Anteil der Kinder reduziere. Sodann sei auch mit Blick auf das Regressrecht der Sozialversicherer eine separate Berechnung der Ansprüche angezeigt (ZK-Landolt, Vorbem. zu Art. 45/46 OR N 119 ff.