Dies sei dann der Fall, wenn der Ehemann schon aus eigenen Bedürfnissen Anspruch auf vollen Ersatz des durch die Anstellung einer Haushälterin bedingten Mehraufwandes habe. In diesem Sinne steht dem Kind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein eigener Anspruch auf Ersatz des Versorgungsschadens zu, soweit dieser nicht im Anspruch des überlebenden Ehegatten mitenthalten ist (BGE 102 II 90 E. 2; s. auch BGer 5C.7/2001 E. 1; BGer 4C. 479/1994 E. 4.b = Pra 85 [1996] Nr. 206).