dass die Ansprüche nach Art und Dauer der Versorgung verschieden seien. Das heisse indessen nicht, dass zeitlich begrenzte Ansprüche der Kinder nur wegen theoretischer Selbständigkeit ausgeschieden und abgetrennt werden müssten, wenn sie praktisch im Anspruch des Ehemannes aufgingen und schon durch die diesem zustehende Ersatzleistung gedeckt würden. Dies sei dann der Fall, wenn der Ehemann schon aus eigenen Bedürfnissen Anspruch auf vollen Ersatz des durch die Anstellung einer Haushälterin bedingten Mehraufwandes habe.