Die in der Lehre angeführten – und von der Vorinstanz übernommenen – Argumente für eine getrennte Betrachtung vermöchten sodann die Vorteile einer einheitlichen Betrachtung nicht aufzuwiegen. Die vorinstanzlich angewendete Berechnungsmethode sei daher abzulehnen und es sei eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. ccc) In BGE 102 II 90 hielt das Bundesgericht fest, die Rechtsprechung verlange, dass der Anspruch auf Ersatz des Versorgungsschadens für jeden Berechtigten gesondert berechnet und zugesprochen werde. Diese Anforderung beruhe auf der Überlegung, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte