bbb) In der Berufung macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz weiche mit der vorgenommenen Berechnung von der seit BGE 102 II 90 gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts ab, wonach der Versorgungsschaden des Mannes denjenigen des Kindes einschliesse. Das Bundesgericht nehme in Fällen wie dem vorliegenden eine Gesamtbeurteilung vor; diese Rechtsprechung sei in neueren bundesgerichtlichen Entscheiden nicht aufgegeben worden. Die in der Lehre angeführten – und von der Vorinstanz übernommenen – Argumente für eine getrennte Betrachtung vermöchten sodann die Vorteile einer einheitlichen Betrachtung nicht aufzuwiegen.