Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass eine einheitliche Betrachtung zu erfolgen habe. Die Vorinstanz schloss sich nach Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile letztlich der von den Klägern und einem grossen Teil der Lehre vertretenen Meinung an, dass der Versorgungsschadensanspruch der Kinder getrennt zu behandeln sei, wobei sie im vorliegenden Fall beim Versorgungsschaden aus Haushaltsführung eine Aufteilung im Verhältnis von 75% (Kläger) zu 25% (Klägerin) für angemessen erachtete.