aaa) Nach wie vor umstritten ist, ob die Ansprüche des Klägers und der Klägerin auf Ersatz des Versorgungsschadens getrennt zu behandeln sind oder ob der Versorgungsschaden des Klägers denjenigen seiner Tochter einschliesst. Für Ersteres, d.h. separate Ansprüche des Vaters und der Kinder, sprechen sich die Kläger aus. Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass eine einheitliche Betrachtung zu erfolgen habe.