Sodann war Kreisrichter Beat Fritsche, der am ersten vorinstanzlichen Verfahren und damit auch an der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2010 – an welcher wohlgemerkt keine Partei- oder Zeugeneinvernahmen durchgeführt wurden – nicht beteiligt war, aber an der Entscheidberatung und -fällung nach Rückweisung mitwirkte, ohne Weiteres in der Lage, anhand der erst- und zweitinstanzlichen Akten die gleiche Kenntnis des Prozessstoffes zu erlangen wie die anderen Mitglieder des Kollegialgerichts. Die erneute Durchführung der Hauptverhandlung war daher auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geboten und der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag