30 Abs. 1 BV liegt demnach nicht vor. Sodann war Kreisrichter Beat Fritsche, der am ersten vorinstanzlichen Verfahren und damit auch an der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2010 – an welcher wohlgemerkt keine Partei- oder Zeugeneinvernahmen durchgeführt wurden – nicht beteiligt war, aber an der Entscheidberatung und -fällung nach Rückweisung mitwirkte, ohne Weiteres in der Lage, anhand der erst- und zweitinstanzlichen Akten die gleiche Kenntnis des Prozessstoffes zu erlangen wie die anderen Mitglieder des Kollegialgerichts.