dem Schreiben vom 15. März 2018, aber aus dem angefochtenen Entscheid ohnehin ergibt, dass der Wechsel im Spruchkörper aufgrund des Ausscheidens (aus dem Amt) von Kreisrichter Fredi Bruni und somit aus einem zulässigen sachlichen Grund erfolgte (vgl. BGer 4A_105/2017 E. 2.3 f.). Die Beklagte bestreitet dies im vorliegenden Berufungsverfahren denn auch zu Recht nicht. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV liegt demnach nicht vor.