Ebenso wenig erkundigte sie sich nach den Gründen für den Richterwechsel oder stellte ein Ausstandsbegehren gegen den neu mitwirkenden Kreisrichter. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das Verhalten der Beklagten, welche die Änderung der Gerichtsbesetzung erstmals im Berufungsverfahren beanstandet, als treuwidrig einzustufen und ihre formellen Einwände als verwirkt zu betrachten sind (vgl. BGer 4A_462/2017 E. 2.2). Die Frage kann aber offenbleiben, da sich zwar noch nicht aus © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte