Die Beklagte – die den Erhalt des Schreibens nicht bestreitet – erhob in der Folge weder Einwände gegen den Wechsel im Spruchkörper noch gegen die von der Vorinstanz angekündigte weitere Vorgehensweise, obwohl sie – aufgrund der vorangegangenen Mitteilungen – (auch) mit dem Ergehen eines (End-)Entscheids rechnen musste. Ebenso wenig erkundigte sie sich nach den Gründen für den Richterwechsel oder stellte ein Ausstandsbegehren gegen den neu mitwirkenden Kreisrichter.