Am 15. März 2018 teilte die Vorinstanz den Parteien sodann den Termin der internen Beratung mit und gab die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt, welche im Vergleich zum ersten kreisgerichtlichen Verfahren aus dem Jahr 2009 (einzig) die Änderung aufwies, dass Kreisrichter Fredi Bruni durch Kreisrichter Beat Fritsche ersetzt wurde. Die Beklagte – die den Erhalt des Schreibens nicht bestreitet – erhob in der Folge weder Einwände gegen den Wechsel im Spruchkörper noch gegen die von der Vorinstanz angekündigte weitere Vorgehensweise, obwohl sie – aufgrund der vorangegangenen Mitteilungen – (auch) mit dem Ergehen eines (End-)Entscheids rechnen musste.