c) Soweit die Beklagte den Standpunkt vertritt, jeder nachträgliche Wechsel im Spruchkörper erfordere grundsätzlich eine Wiederholung der Hauptverhandlung, kann ihr im Lichte der soeben dargestellten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall fällt sodann Folgendes in Betracht: Die Parteien wurden nach der Rückweisung mit Schreiben der Vorinstanz vom 21. September 2017 darüber informiert, dass vorgesehen sei, ohne nochmalige Durchführung einer Verhandlung die Beratung in der Sache wieder aufzunehmen, wobei deren Resultat offen sei und namentlich in einem Endentscheid oder einem Beweisbeschluss bestehen könne.