© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 93; BGer 4A_473/2014 E. 4.2; BGer 5A_429/2011 E. 3.2). Das Gericht hat die Parteien von sich aus (vorgängig) über geplante Wechsel im Spruchkörper und die Gründe dafür zu informieren. Ob Art. 30 Abs. 1 BV verletzt ist, entscheidet sich aber auch im Falle einer unterbliebenen Mitteilung über eine Änderung der Gerichtsbesetzung und deren Gründe einzig danach, ob hinreichende sachliche Gründe für den Wechsel bestehen oder nicht (BGer 4A_462/2017 E. 2.3.2; BGer 4A_105/2017 E. 2.2; BGE 142 I 93 E. 8.2).