a) Die Beklagte wirft der Vorinstanz in ihrer Berufung zunächst (sinngemäss) eine Verletzung des Anspruchs auf ein gesetzmässig besetztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) vor. Sie macht geltend, der nach Rückweisung durch das Kantonsgericht erfolgte Richterwechsel im vorinstanzlichen Spruchkörper hätte zwingend eine Wiederholung der Hauptverhandlung zur Folge haben müssen. Die Streitsache sei deshalb zur nochmaligen Durchführung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.