Schadenersatzbemessung: Die wegen des leichten Verschuldens der Beklagten von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Ersatzpflicht um 30% erscheint etwas übersetzt, zumal die Verschuldenshaftung grundsätzlich zu vollem Ersatz verpflichtet (Grundsatz der Totalreparation) und es sich hier bei der haftpflichtigen Person um eine Erwachsene handelt sowie keine weiteren Herabsetzungsgründe – insbesondere kein Selbstverschulden – bestehen. Die Ermässigung der Schadenersatzpflicht aufgrund des leichten Verschuldens i.S.v. Art. 43 Abs. 1 OR ist auf 20% zu beschränken (E. 7.b). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8. Februar 2021, BO. 2018.43).