- Bestimmung der Höhe des Wiederverheiratungsabzugs: Mit Blick auf die (gerichtsnotorisch) erhebliche Scheidungsrate erscheint es angemessen, der realistischerweise bestehenden Scheidungswahrscheinlichkeit durch eine (leichte) Erhöhung des Wiederverheiratungsabzugs Rechnung zu tragen (E. 6.d/hh). - © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte