30 Abs. 1 BV liegt demnach nicht vor. Sodann war der neu teilnehmende Kreisrichter, der am ersten vor¬instanzlichen Verfahren und damit auch an der Hauptverhandlung nicht beteiligt war, aber an der Entscheidberatung und - fällung nach Rückweisung mitwirkte, ohne Weiteres in der Lage, anhand der erst- und zweitinstanzlichen Akten die gleiche Kenntnis des Prozessstoffes zu erlangen wie die anderen Mitglieder des Kollegialgerichts. Die erneute Durchführung der Hauptverhandlung war daher auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geboten (E. 1). Art. 41, Art. 43 und Art. 45 OR (SR 220): Forderung aus Arzthaftpflicht;