Entscheid Kantonsgericht, 08.02.2021 Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101): Kein zwingender Anspruch auf Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines nach Rückweisung durch das Kantonsgericht erfolgten Richterwechsels im erstinstanzlichen Spruchkörper. Der Wechsel im Spruchkörper erfolgte aufgrund des Ausscheidens (aus dem Amt) eines Kreisrichters und somit aus einem zulässigen sachlichen Grund. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV liegt demnach nicht vor.