{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-43_2021-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10096&type=1563347022&cHash=2d519b71612e330521484e71dd9c450a", "Checksum": "2bf8119fb0130e470818902480b5dcbd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:23", "Checksum": "60077497b14e7abca0ebb47039a3aea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43\n\ndd) Gemäss dem Beweisergebnis im Rückweisungsentscheid war der Beklagten\nbewusst, dass die Verstorbene aus einem Risikogebiet stammte, stufte dies selbst als\nRisikosituation ein und empfahl daher ausdrücklich die Vornahme eines HIV-Tests. Ob\ndie routinemässige Abklärung des HIV-Status bei Schwangeren zum damaligen\nZeitpunkt nach den Regeln der ärztlichen Kunst bereits geboten war, kann insofern\noffenbleiben, als auch die Beklagte es jedenfalls unter den konkreten Gegebenheiten\nals angezeigt erachtete, einen HIV-Test durchzuführen. In Betracht fällt sodann, dass\nder Kläger bzw. die Verstorbene ihrerseits den HIV-Test nicht ausdrücklich ablehnte,\nund ebenfalls nicht bewiesen ist, dass sie der Beklagten von einem früheren HIV-Test\nerzählt hatten. Angesichts dessen wäre von einer Ärztin in dieser Situation zu erwarten\ngewesen, dass sie aus den Äusserungen des Klägers bzw. der Verstorbenen darauf\nschliesse, der Test sei vorzunehmen, bzw. zumindest durch entsprechende Nachfragen\nKlarheit darüber schaffe, ob die Durchführung des Tests – zumal ja explizit empfohlen –\nnun abgelehnt werde oder erwünscht sei. Der Beklagten ist somit anzulasten, dass sie\nals Fachperson nicht für eine eindeutige Ablehnungserklärung ihrer Patientin\nhinsichtlich des ihrer Ansicht nach aufgrund der Risikosituation indizierten HIV-Tests\nsorgte. Entgegen den Klägern kann in diesem Zusammenhang aber jedenfalls nicht von\neiner schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung bzw. von einer groben Fahrlässigkeit\ngesprochen werden. Gleichzeitig ist das Verschulden der Beklagten auch nicht als\nvöllig geringfügig zu bezeichnen. Ihr Verschulden wiegt insgesamt gerade noch leicht.\nDem ist i.S.v. Art. 43 Abs. 1 OR mit einer Ermässigung der Schadenersatzpflicht\nRechnung zu tragen, wobei den Klägern aber insoweit zuzustimmen ist, als die\nvorinstanzlich vorgenommene Reduktion der Ersatzpflicht um 30% etwas übersetzt\nerscheint, zumal die Verschuldenshaftung grundsätzlich zu vollem Ersatz verpflichtet\n(Grundsatz der Totalreparation; vgl. BK-Brehm, Art. 43 OR N 76; BSK OR I-Kessler,\nArt. 43 N 6) und es sich hier bei der haftpflichtigen Person um eine Erwachsene handelt\nsowie keine weiteren Herabsetzungsgründe – insbesondere kein Selbstverschulden –\nbestehen (vgl. BK-Brehm, Art. 43 OR N 76 ff. m.w.H.; Roberto, Haftpflichtrecht, 2018,\nN 32.03 ff.; Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2424). Die Ermässigung der\nSchadenersatzpflicht aufgrund des leichten Verschuldens i.S.v. Art. 43 Abs. 1 OR ist\nauf 20% zu beschränken.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n[…]\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20\n"}