{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-43_2021-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10096&type=1563347022&cHash=2d519b71612e330521484e71dd9c450a", "Checksum": "2bf8119fb0130e470818902480b5dcbd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:23", "Checksum": "60077497b14e7abca0ebb47039a3aea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErhöhung des Wiederverheiratungsabzugs Rechnung zu tragen (BK-Brehm, Art. 45 OR\nN 129), weshalb unter diesem Titel – im Ergebnis übereinstimmend mit der Vorinstanz –\neine Reduktion von 30% vorzunehmen ist.\n\n[…]\n\n7.\n\n[…]\n\nb) Reduktion der Ersatzpflicht wegen leichten Verschuldens der Beklagten\n\naa) Die Vorinstanz stufte das Verschulden der Beklagten als eher leicht ein und\nerachtete aufgrund dessen eine Herabsetzung der Ersatzpflicht um 30% für sämtliche\nSchadenspositionen als angemessen. Sie erwog, die von den Parteien aufgeworfene\nFrage danach, ob die routinemässige Abklärung des HIV-Status im Herbst 2002 bereits\ndem medizinischen Standard entsprochen habe, sei vorliegend nicht relevant, stehe\ndoch fest, dass die Ehegatten Y.____ im ersten Gespräch erklärt hätten, einen HIV-Test\nzu wünschen, und die Beklagte diesen in der Folge nicht durchgeführt habe. Das\nKantonsgericht räume im Rückweisungsentscheid ein, dass die Beklagte aufgrund\neines Missverständnisses davon ausgegangen sein möge, ein Test sei nicht nötig.\nDamit sei klar, dass der Beklagten höchstens ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen\nwerden könne. Allerdings sei das Gericht auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht\nverpflichtet, automatisch eine Reduktion der Ersatzpflicht vorzunehmen. Vorliegend\nfalle in Betracht, dass die Beklagte als Fachperson eine unklare Situation hätte klären\nmüssen. Dabei sei ihr zugute zu halten, dass sie die unklare Situation gerade nicht als\nsolche wahrgenommen habe. Es sei ihr somit nur, aber immerhin, vorzuwerfen, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsie – anders als die durchschnittliche Ärztin an ihrer Stelle – die Äusserungen der\nEhegatten Y.____ nicht so verstanden habe, dass ein Test durchzuführen sei bzw. dass\nsie die bestehende Unklarheit nicht erkannt habe. Dieser Umstand lasse ihr\nVerschulden in einem etwas geringeren Licht erscheinen.\n\nbb) Die Kläger erachten die vorgenommene Reduktion der Ersatzpflicht wegen\nleichten Verschuldens als unzulässig. Sie werfen der Vorinstanz in ihrer\nAnschlussberufung diesbezüglich eine unvollständige Würdigung der im Rahmen von\nArt. 43 OR zu berücksichtigenden Umstände vor. Ihres Erachtens stellt die\nNichtvornahme des empfohlenen HIV-Tests bzw. die unterlassene Klärung der\ndiesbezüglich unklaren Situation durch die Beklagte ein schweres Verschulden dar,\nworan der Umstand, dass sie die bestehende Unklarheit nicht bemerkt habe, nichts\nändere. Es sei von grober oder zumindest mittelschwerer Fahrlässigkeit auszugehen,\nweshalb für eine Ermässigung der Schadenersatzpflicht kein Raum bestehe.\nEventualiter bringen die Kläger vor, selbst wenn das Verschulden der Beklagten als\neher leicht beurteilt würde, wäre die vorgenommene Haftungsreduktion von 30% viel\nzu hoch ausgefallen; es sei die Ersatzpflicht um höchstens 10% zu reduzieren.\n\ncc) Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR hat der Richter Art und Grösse des Ersatzes für den\neingetretenen Schaden zu bestimmen und dabei sowohl die Umstände als auch die\nGrösse des Verschuldens zu würdigen. Liegt ein schweres Verschulden vor, hat der\nHaftpflichtige – sofern keine weiteren Umstände eine Herabsetzung des Ersatzes\nrechtfertigen – vollen Ersatz zu leisten. Eine Reduktion der Ersatzpflicht kommt nach\nüberwiegender Ansicht nur bei leichtem Verschulden des Haftpflichtigen in Betracht\n(Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2420; Rey/Wildhaber, Ausservertragliches\nHaftpflichtrecht, 5. Aufl., N 428; HaftpflichtKomm-Fischer/Böhme, Art. 43 OR N 16;\nBGE 92 II 234 E. 3.b; BGE 91 II 297 E. 4.a; BGer 4C.365/1999 E. 1.a). Allerdings ist das\nGericht auch im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht verpflichtet, den Schadenersatz zu\nermässigen (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2421 m.w.H.; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 428;\nBK-Brehm, Art. 43 OR N 76).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}