{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-43_2021-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10096&type=1563347022&cHash=2d519b71612e330521484e71dd9c450a", "Checksum": "2bf8119fb0130e470818902480b5dcbd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:23", "Checksum": "60077497b14e7abca0ebb47039a3aea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43\n\nccc) Die Beklagte fordert in der Berufung, der Wiederverheiratungsabzug sei auf 40%\nfestzusetzen. Gemäss der Tabelle von Schaetzle/Weber liege der Abzug beim\nderzeitigen Alter des Klägers bei 37%. Die Vorinstanz habe aber die konkreten\nUmstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere habe sie\nausser Acht gelassen, dass vorliegend – im Gegensatz zu den zitierten Präjudizien –\neine binationale Ehe zu beurteilen sei, welche gerade bei erheblichen kulturellen\nUnterschieden eine äusserst hohe Scheidungswahrscheinlichkeit aufweise. Dies\nrechtfertige einen höheren Abzug für Wiederverheiratungschancen von 40%. Die\nKläger verlangen ihrerseits anschlussberufungsweise, der Wiederverheiratungsabzug\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsei auf 25% zu reduzieren. Beim Kläger sei, wie die Entwicklung gezeigt habe, kein\nWiederverheiratungswille vorhanden. Er wohne weiterhin alleine mit seiner Tochter.\nSodann sei auf die aktuellen Tabellen von Stauffer/Schaetzle/Weber abzustellen,\nwelche tiefere Prozentwerte zu den Wiederverheiratungschancen auswiesen.\n\nddd) Das Bundesgericht stellt für die Beurteilung der Wiederverheiratungsaussichten\nauf die auch von der Vorinstanz herangezogenen Tabellen von Schaetzle/Weber ab,\nhielt aber wiederholt – in Übereinstimmung mit den Autoren selbst – fest, dass die darin\naufgeführten statistischen Werte mit Zurückhaltung anzuwenden seien und es diese\nerheblich zu unterschreiten pflege (BGE 113 II 323 E. 3.c; BGE 108 II 434 E. 5.c; BGE\n102 II 90 E. 3.b). Der Vergleich mit früheren Entscheiden zeigt, dass die obere Grenze\nauch bei höheren statistischen Heiratswahrscheinlichkeiten bei einer Reduktion von\n30% lag und nur ausnahmsweise bei sehr jungen verwitweten Personen überschritten\nwurde (s. die Übersicht in Schaetzle/Weber, a.a.O., N 4.148; ZK-Landolt, Art. 45 OR\nN 138 f.;\nBK-Brehm, Art. 45 OR N 121). Neben dem Alter des Verwitweten bzw. der davon\nabhängigen Richtwerte sind sodann auch die konkreten Verhältnisse zu beachten\n(Schaetzle/Weber, a.a.O., N 4.140 m.H.; Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 2206 ff.; BGE 95\nII 411 E. 2).\n\nMit Bezug auf den vorliegenden Fall betragen die Wiederverheiratungschancen des\nKlägers bei dessen gegenwärtigem Alter von 51 Jahren gemäss der (aus dem Jahr\n2001 datierenden) Tabelle in Schaetzle/Weber (a.a.O., N 4.141) 34%. Den aktuellsten\n(aus dem Jahr 2018 stammenden) Daten zufolge ist beim derzeitigen Alter des Klägers\nstatistisch noch von einer Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit von 24%\nauszugehen (Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme,\n7. Aufl., N 4.119). Entgegen der Ansicht der wohl herrschenden Lehre (s. ZK-Landolt,\nArt. 45 OR N 130 m.w.H.; Schaetzle/Weber, a.a.O., N 4.151 m.w.H.; a.M. BK-Brehm,\nArt. 45 OR N 125 ff.) soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Frage\nder Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit zwar nicht auf die Verhältnisse zum\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUrteilszeitpunkt, sondern zum Todestag abgestellt werden (BGE 113 II 323 E. 3.c; BGE\n108 II 434 E. 5.c; BGE 95 II 411 E. 2.b). Ungeachtet dessen ist aber jedenfalls die seit\ndem Todestag verflossene Zeit ohne Wiederverheiratung bis zum Entscheid zu\nberücksichtigen, um daraus Schlüsse über die Höhe der zukünftigen\nWiederverheiratungswahrscheinlichkeit zu ziehen (vgl. BK-Brehm, Art. 45 OR N 125b;\nBGE 108 II 434 E. 5.c; BGE 101 II 257 E. 3). Auch die Beklagte anerkennt, dass dem\nZeitablauf seit dem Tod der Verstorbenen mit einer Reduktion des vorzunehmenden\nAbzugs Rechnung zu tragen ist, und berücksichtigt dies insofern, als sie auf den\nProzentsatz zum Zeitpunkt der Berufungserhebung abstellt. Da sich aus dem Umstand,\ndass der Todestag der Verstorbenen fast 18 Jahre zurückliegt und der Kläger seither\nunbestrittenermassen alleine mit seiner Tochter wohnt und keine neue Bindung\neingegangen ist, durchaus auf eine geringere zukünftige\nWiederverheiratungswahrscheinlichkeit schliessen lässt, erscheint es hier sachgerecht,\nsich tendenziell eher an der zum heutigen Zeitpunkt massgebenden Kürzungsquote\n(von 24%) zu orientieren. Ausgehend von diesen Werten und unter Berücksichtigung,\ndass diese – wie erwähnt – praxisgemäss deutlich unterschritten werden, rechtfertigt\nsich ein Wiederverheiratungsabzug in Höhe der von der Beklagten geforderten 40%\ndemnach klar nicht. Dies gilt auch dann, wenn man entsprechend der von einem Teil\nder Lehre vertretenen Auffassung – welche allerdings soweit ersichtlich noch nicht\nEingang in die Rechtsprechung gefunden hat – das Scheidungsrisiko mitberücksichtigt,\nwas mit Blick auf die (gerichtsnotorisch) erhebliche Scheidungsrate in heutiger Zeit\n(und auch bereits zum Todeszeitpunkt der Verstorbenen) in der Tat realitätsnäher und\ndaher sachgerecht erscheint (s. dazu BK-Brehm, Art. 45 OR N 127 ff.; Fellmann/\nKottmann, a.a.O., N 2217 ff. m.w.H.; eher ablehnend Schaetzle/Weber, a.a.O., N 4.152\nff.; a.M. ZK-Landolt, Art. 45 OR N 122 ff.). Einerseits kann aber diese Berücksichtigung\n– darüber sind sich auch die Parteien einig – nicht derart erfolgen, dass die\nScheidungs- und die Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit (in vollem Umfang)\nzusammengezählt werden, und andererseits kann mangels Gerichtsnotorietät bei\nbinationalen Ehen bzw. Ehen zwischen Personen aus unterschiedlichen Kulturkreisen\njedenfalls nicht von einer derart stark überdurchschnittlichen Scheidungsrate\nausgegangen werden, sodass eine Überschreitung des praxisgemäss maximalen\nAbzugs von 30% gerechtfertigt wäre. Dennoch erscheint es angemessen, der\nrealistischerweise bestehenden Scheidungswahrscheinlichkeit durch eine (leichte)\n\n"}