{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-43_2021-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10096&type=1563347022&cHash=2d519b71612e330521484e71dd9c450a", "Checksum": "2bf8119fb0130e470818902480b5dcbd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:23", "Checksum": "60077497b14e7abca0ebb47039a3aea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43\n\nDa auch aktuellere Daten zum gesamtschweizerischen Lohngefüge aus dem Jahr 2018\nzeigen, dass die Region Ostschweiz weiterhin ein vergleichsweise tiefes Lohnniveau\naufweist (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-\nerwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnniveau-grossregionen.html) und der Wohnort\nder Kläger nicht im städtischen, sondern im ländlichen Gebiet liegt, ist der im\nangefochtenen Entscheid herangezogene Stundenansatz für die Haushaltsarbeit von\nFr. 30.00 mit Blick auf die soeben dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts\nund des Kantonsgerichts als zu hoch einzustufen. Ausgehend von den statistischen\nDurchschnittslöhnen ist per Stichtag 1. Januar 2007 ein Stundenansatz für die\nHausarbeit in der – von der Beklagten anerkannten – Höhe von Fr. 28.00 als\nangemessen zu betrachten.\n\nEs stellt sich im Weiteren die Frage, ob bezüglich der anzuwendenden Stundenansätze\neine Differenzierung zwischen der Haushaltstätigkeit im engeren Sinn und\nKinderbetreuung vorzunehmen ist, wie es die Kläger vorschlugen und von der\nVorinstanz übernommen wurde, oder ein einheitlicher Stundenansatz für Hausarbeiten\nund Kinderbetreuung anzuwenden ist. Ein Teil der Lehre befürwortet ein Splitting von\nHaus- und Erziehungsarbeit, da Letztere andere Qualifikationen erfordere und im\nVergleich zur eigentlichen Haushaltsarbeit rund einen Drittel höhere Referenzlöhne\naufweise (ZK-Landolt, Art. 46 OR N 1112 f.; Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, Die\nBestimmung des Haushaltsschadens auf der Basis der SAKE, HAVE 2002, S. 35 f.) In\nder Rechtsprechung hat diese Lehrmeinung allerdings soweit ersichtlich noch keinen\nNiederschlag gefunden. Zu Recht werden gegen eine solche Unterscheidung von\nHaus- und Betreuungsarbeit insbesondere Praktikabilitätsüberlegungen ins Feld\ngeführt (Stehle, a.a.O., N 586; Schaetzle, SAKE-Interpretationen, HAVE 2007, S. 98;\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvgl. OGer LU LGVE 2008 I Nr. 8 und LGVE 2010 I Nr. 11). Angesichts dessen, dass im\nvorliegenden Fall jedoch die Vorinstanz bereits getrennte Berechnungen für den\nSchaden aus Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung (sowie Präsenzzeit) vornahm,\nwomit durch das Festhalten an dieser Differenzierung kein wesentlicher Zusatzaufwand\nbei der Berechnung entstände, und aus den statistischen Daten der\nLohnstrukturerhebung 2004 weiter hervorgeht, dass für die Kinderbetreuungsarbeiten\nvon höheren Lohnansätzen auszugehen ist, rechtfertigt es sich hier einzelfallweise, der\nSchadensberechnung aus Kinderbetreuung einen höheren Stundenlohn zugrunde zu\nlegen. Mit Rücksicht auf das tiefere Lohnniveau in der Region Ostschweiz, den\nländlichen Wohnort sowie den Umstand, dass der Stichtag hier auf einen früheren\nZeitpunkt (1. Januar 2003) gelegt wurde, erscheint der vorinstanzlich auf Antrag der\nKläger festgelegte Stundenansatz von Fr. 32.00 dabei zwar wiederum als eher zu hoch\nangesetzt. Da die Beklagte diesen höheren Stundenansatz jedoch (sub-)eventualiter\nausdrücklich anerkennt, muss darauf indessen nicht weiter eingegangen werden und\nist somit beim Schaden der Klägerin aus entgangener Betreuung unverändert mit\neinem Stundenlohn von Fr. 32.00 per 1. Januar 2003 zu rechnen.\n\nfff) Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Berücksichtigung einer\nReallohnsteigerung bei der Berechnung des zukünftigen Haushaltschadens bis zum\nmutmasslichen Pensionierungsalter der Verstorbenen von jährlich 1%. Diese steht im\nEinklang mit Lehre und Rechtsprechung (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 f.; Fellmann/\nKottmann, a.a.O., N 2279; Weber/Schaetzle/Dolf, a.a.O., § 9 N 9.132) und blieb seitens\nder Beklagten denn auch grundsätzlich unbestritten.\n\n[…]\n\nhh) Wiederverheiratungsabzug\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naaa) Dem Grundsatz nach anerkannt, in der Höhe jedoch umstritten ist sodann der\nbeim künftigen Schaden des Klägers vorzunehmende sog. Wiederverheiratungsabzug.\nVor Vorinstanz erachteten die Kläger einen Abzug von maximal 25% als angebracht.\nDie Beklagte forderte ihrerseits mit Verweis auf die bei Schaetzle/Weber (a.a.O.,\nN 4.141) angegebenen Richtwerte, dass der Möglichkeit der Wiederverheiratung mit\neinem Abzug von 52% Rechnung zu tragen sei, wobei sie die Höhe des Abzugs auch\ndeshalb als sachgerecht erachtete, weil bei Ehepaaren aus unterschiedlichen\nKulturkreisen von einer hohen Scheidungswahrscheinlichkeit von 75% auszugehen sei.\n\nbbb) Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei ein Wiederverheiratungsabzug von 30%\nvorzunehmen. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesgericht wende die von der\nBeklagten zitierten Richtwerte mit Zurückhaltung an und pflege diese erheblich zu\nunterschreiten. In der Rechtsprechung seien auch bei deutlich jüngeren Witwern und\nWitwen keine höheren Abzüge als 30% vorgenommen worden, weshalb diese Grösse\nselbst dann, wenn angesichts der kulturell sehr unterschiedlichen Herkunft der\nEhegatten gegebenenfalls von einer überdurchschnittlich hohen\nScheidungswahrscheinlichkeit auszugehen wäre, die Obergrenze darstelle. Da der\nKläger seinerseits im Gegenzug keine Umstände nachweise, welche auf eine deutlich\nunterdurchschnittliche Wiederverheiratungswahrscheinlichkeit schliessen liessen,\nerscheine ein Abzug von 30% angemessen.\n\n"}