{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-43_2021-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10096&type=1563347022&cHash=2d519b71612e330521484e71dd9c450a", "Checksum": "2bf8119fb0130e470818902480b5dcbd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:23", "Checksum": "60077497b14e7abca0ebb47039a3aea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43\n\nddd) Das Bundesgericht fasste seine Rechtsprechung zur Berechnung des\nStundenansatzes beim Haushaltschaden in BGE 131 III 360 E. 8.3 wie folgt zusammen:\nIm Rahmen des den kantonalen Gerichten zustehenden Ermessens habe es sowohl\neinen Stundenansatz von Fr. 30.00 für die Stadt Genf und den Kanton Waadt wie auch\neinen solchen von Fr. 25.00 akzeptiert. Ein Betrag von Fr. 25.00 befinde sich aber am\nunteren Ende des Spielraums und könne nur zugrunde gelegt werden, wenn ein\nGeschädigter auf dem Land lebe, wo die Löhne tiefer seien als in der Stadt (vgl. BGE\n129 II 145 E. 3.2). In seinem Entscheid BZ.2004.40-K3 vom 6. Januar 2006 befand das\nKantonsgericht unter Bezugnahme auf die Zusammenfassung der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung in BGE 131 III 360 E. 8.3 für eine kleine Gemeinde im St. Galler\nRheintal, es sei deshalb vom tieferen Ansatz auszugehen, weil das Lohnniveau in der\nRegion Ostschweiz – wie die Lohnstrukturerhebung 2004 zeige – in jedem\nAnforderungsniveau unter dem Schweizer Mittel liege. Auch wohne der Kläger in\nunmittelbarer Nähe zur österreichischen Grenze. Es sei gerichtsnotorisch, dass die\ntieferen Löhne (und Lebenshaltungskosten) im Land Vorarlberg auf das Lohnniveau in\ndiesem Gebiet drückten, insbesondere bei wenig qualifizierten Tätigkeiten. Im\nEntscheid BZ.2006.100-P3 vom 11. Juni 2007 kam der Präsident der III. Zivilkammer\ndes Kantonsgerichts mit Rücksicht darauf, dass der Kläger zwar wie der Verletzte im\nEntscheid des Kantonsgerichts BZ.2004.40-K3 vom 6. Januar 2006 in der Ostschweiz\nwohnhaft sei, der Lohndruck aus dem Vorarlberg an seinem Wohnort aber wohl bereits\ngeringer als in unmittelbarer Grenznähe und der Kläger zuhause betreut worden sei, es\nsomit seiner Mutter möglich gewesen sei, gleichzeitig den Haushalt zu führen und die\nSchwester des Klägers zu betreuen, zum Schluss, dass der von der Beklagten\neventualiter anerkannte und von der Vorinstanz zugesprochene Stundensatz von\nFr. 27.00 für die Betreuungsdienste der Mutter des Klägers jedenfalls nicht zu tief\nangesetzt worden sei. Ebenfalls mit einem Stundenlohn von Fr. 27.00 brutto rechnete\ndas Kantonsgericht sodann im Entscheid BO.2011.59-K3 vom 3. August 2015. Zur\nBegründung führte es insbesondere aus, der zu beurteilende Sachverhalt sei mit\ndemjenigen von BGE 131 III 360, in dem das Bundesgericht einen Stundenansatz von\nFr. 30.00 zugelassen habe, nicht vergleichbar, da dort der Haushaltsschaden für eine\nHausfrau und Mutter mit zwei unmündigen Kindern in Genf – wo das Lohnniveau\nbekanntlich ausgesprochen hoch sei – zur Debatte gestanden habe. Weiter stimme der\nanhand Daten zu statistischen Durchschnittslöhnen im Raum Ostschweiz aus dem Jahr\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2004 errechnete Mittelwert mit einem Stundenansatz von Fr. 27.00 überein, womit es\ngerechtfertigt sei, diesen den Berechnungen zugrunde zu legen. In einem gerade\nkürzlich veröffentlichten Entscheid kam das Bundesgericht sodann zum Schluss, ein\neinheitlicher Stundenansatz von Fr. 30.00 für die Jahre 2014 bis 2017 für den Kanton\nZürich verletze kein Bundesrecht (BGer 4A_200/2020 E. 3.1).\n\neee) Wie die Kläger vorbringen, wird in der Lehre teilweise ein Stundenansatz in Höhe\nvon Fr. 30.00 für die Hausarbeit als angemessen erachtet (ZK-Landolt, Art. 46 OR\nN 389; Stehle, a.a.O., N 586; Weber/Schaetzle/Dolf, a.a.O., § 9 N 9.132). Es stellt sich\ndie Frage, ob diese Ansicht für die vorliegend zu beurteilenden Verhältnisse geteilt\nwerden kann.\n\nDer Bericht \"Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit und\nderen monetäre Bewertung, Statistische Grundlagen und Tabellen für die Bemessung\ndes Haushaltschadens auf der Basis SAKE 2004 und LSE 2004\" des Bundesamtes für\nStatistik (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/unbezahltearbeit/haus-familienarbeit.assetdetail.342845.html) gibt zur Ermittlung des\nLohnansatzes für die Berechnung des Haushaltsschadens verschiedene\nÄquivalenzlöhne an (S. 41 f. T. 3.1): Der Spezialistenlohnansatz liegt – klammert man\ndie Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Haushaltsmitgliedern aus – bei\ndurchschnittlich Fr. 25.75 brutto. Unter Einbezug der die Kinderbetreuung betreffenden\nArbeitskategorien ergibt sich ein durchschnittlicher Stundenansatz von brutto Fr. 28.00.\nDer Generalisten-Durchschnittslohn aller Beschäftigten liegt bei Fr. 32.80 brutto und\njener für gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten bei Fr. 22.60 brutto. Der\nMittelwert dieser statistischen Generalisten-Durchschnittslöhne beträgt Fr. 27.70.\nGemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006 (https://www.bfs.admin.ch/\nbfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/publikationen.assetdetail.344473.html)\nbeträgt der standardisierte monatliche Bruttolohn (basierend auf 41/3 Wochen à 40\nStunden) im Raum Ostschweiz für das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive\nTätigkeiten) Fr. 4'455.00 brutto (Medianwert), was einem Stundenlohn von Fr. 25.70\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentspricht (Fr. 4'455.00 dividiert durch 173.33 Stunden); jener für das nächst höhere\nAnforderungsniveau 3 liegt bei Fr. 5'538.00 brutto (Medianwert), was einem\nStundenlohn von Fr. 31.95 (Fr. 5'538.00 dividiert durch 173.33 Stunden) entspricht\n(S. 35 T13).\n\n"}