{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-43_2021-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10096&type=1563347022&cHash=2d519b71612e330521484e71dd9c450a", "Checksum": "2bf8119fb0130e470818902480b5dcbd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:23", "Checksum": "60077497b14e7abca0ebb47039a3aea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43\n\nentstünden, im hier zu beurteilenden Fall vernachlässigbar, weil die Klägerin das\neinzige Kind ist. Angesichts dessen ist jedenfalls vorliegend nachvollziehbar, dass für\ndie Vorinstanz die Gründe für die – aus rechtlicher Sicht grundsätzlich gebotene –\ngesonderte Behandlung der Ansprüche überwogen. Daran vermag auch die\nStellungnahme von Brehm zu den Argumenten der Verfechter einer getrennten\nBerechnung der Ansprüche nichts Entscheidendes zu ändern. Einerseits räumt er\nselbst ein, dass die Vornahme des Wiederverheiratungsabzugs am gesamten\nEntschädigungskapital rechtlich unbefriedigend sei. Andererseits erscheint das auf die\nLebenserfahrung gestützte Argument, dass im Fall des Todes der Hausfrau die Kinder\nmateriell auch von einer Versorgung durch die Stiefmutter profitierten, nicht derart\nzwingend, dass deswegen von der getrennten Behandlung der Ansprüche\nabzuweichen wäre. Gleiches gilt für den hinsichtlich des Rückgriffrechts der\nSozialversicherungen vorgebrachten Einwand, es spreche nichts gegen die\nFeststellung, dass der Ersatz des Versorgungsschadens des Vaters denjenigen der\nKinder ausschalte (BK-Brehm, Art. 45 OR N 177a und N 177b). Aus diesen Gründen ist\nsomit das vorinstanzliche Vorgehen, die Ansprüche auf Versorgungsschaden aus\nHaushaltsführung des Klägers und der Klägerin getrennt zu berechnen, insgesamt nicht\nzu beanstanden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung zwischen Kläger\nund Klägerin im Verhältnis 3:1 wurde von der Beklagten in der Berufung sodann nicht\nbestritten und erscheint jedenfalls nicht unangemessen, womit es dabei sein\nBewenden hat.\n\n[…]\n\ngg) Stundenansatz\n\nUm den Wert der Unterstützungsleistung zu bestimmen, ist sodann der ermittelte\nStundenaufwand mittels eines Stundenlohnes, der einer effektiv angestellten\nErsatzkraft bezahlt wird oder einer hypothetischen Ersatzkraft bezahlt werden müsste,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzu multiplizieren (ZK-Landolt, Art. 45 OR N 284 m.H.; Fellmann/Kottmann, a.a.O.,\nN 2279).\n\naaa) Die Kläger veranschlagten in ihrer Berechnung für die Hausarbeit per Stichtag\n1. Januar 2007 einen Brutto-Brutto-Stundenlohn (inkl. Sozialversicherungsbeiträge für\nArbeitgeber und Arbeitnehmer und allfälliger weiterer Lohnnebenkosten) von Fr. 30.00.\nFür die davorliegenden Jahre berechneten sie den Lohn konkret anhand der bekannten\nReallohnentwicklung, für die Folgejahre bis zur Pensionierung gingen sie von einer jähr­\nlichen Reallohnsteigerung von 1% aus. Bei der Berechnung des Schadens aus Kinder­\nbetreuung rechneten sie mit einem Stundenlohn von Fr. 32.00 per 1. Januar 2003 unter\nBerücksichtigung einer Reallohnsteigerung von 1% pro Jahr.\n\nbbb) Die Vorinstanz legte ihren Berechnungen die von den Klägern geltend gemachten\nStundenansätze zugrunde. Zur Begründung führte sie an, die Beklagte habe im\nSchriftenwechsel weder den Stundenlohn für die Hausarbeiten noch denjenigen für die\nKinderbetreuung kommentiert. Die erst an der Verhandlung erfolgten Ausführungen,\nwonach aufgrund der ländlichen Verhältnisse von einem tieferen Ansatz auszugehen\nsei, seien verspätet und daher nicht beachtlich. Im Übrigen erschienen die Ansätze der\nKläger nicht überzogen, zumal diese sämtliche Lohnnebenkosten enthielten.\n\nccc) Die Beklagte trägt in der Berufung unter Hinweis auf ihre (damaligen)\nAusführungen in der Berufungsantwort vom 10. November 2010 vor, angesichts der\nländlichen Verhältnisse in der Region Ostschweiz und des damit einhergehenden\ntieferen Lohnniveaus stelle das vorinstanzliche Abstützen auf die von den Klägern\ngeltend gemachten Stundenansätze von Fr. 30.00 bzw. Fr. 32.00 eine\nErmessensüberschreitung dar. Gerechtfertigt sei ein einheitlicher Stundenansatz am\nRechnungstag von Fr. 28.00 unter Berücksichtigung einer Reallohnsteigerung von\njährlich 1%.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}