{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-43_2021-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10096&type=1563347022&cHash=2d519b71612e330521484e71dd9c450a", "Checksum": "2bf8119fb0130e470818902480b5dcbd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. 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Die Vorinstanz schloss sich nach Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile\nletztlich der von den Klägern und einem grossen Teil der Lehre vertretenen Meinung an,\ndass der Versorgungsschadensanspruch der Kinder getrennt zu behandeln sei, wobei\nsie im vorliegenden Fall beim Versorgungsschaden aus Haushaltsführung eine\nAufteilung im Verhältnis von 75% (Kläger) zu 25% (Klägerin) für angemessen erachtete.\n\nbbb) In der Berufung macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz weiche mit der\nvorgenommenen Berechnung von der seit BGE 102 II 90 gefestigten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts ab, wonach der Versorgungsschaden des Mannes denjenigen des\nKindes einschliesse. Das Bundesgericht nehme in Fällen wie dem vorliegenden eine\nGesamtbeurteilung vor; diese Rechtsprechung sei in neueren bundesgerichtlichen\nEntscheiden nicht aufgegeben worden. Die in der Lehre angeführten – und von der\nVorinstanz übernommenen – Argumente für eine getrennte Betrachtung vermöchten\nsodann die Vorteile einer einheitlichen Betrachtung nicht aufzuwiegen. Die\nvorinstanzlich angewendete Berechnungsmethode sei daher abzulehnen und es sei\neine Gesamtbeurteilung vorzunehmen.\n\nccc) In BGE 102 II 90 hielt das Bundesgericht fest, die Rechtsprechung verlange, dass\nder Anspruch auf Ersatz des Versorgungsschadens für jeden Berechtigten gesondert\nberechnet und zugesprochen werde. Diese Anforderung beruhe auf der Überlegung,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass die Ansprüche nach Art und Dauer der Versorgung verschieden seien. Das heisse\nindessen nicht, dass zeitlich begrenzte Ansprüche der Kinder nur wegen theoretischer\nSelbständigkeit ausgeschieden und abgetrennt werden müssten, wenn sie praktisch im\nAnspruch des Ehemannes aufgingen und schon durch die diesem zustehende\nErsatzleistung gedeckt würden. Dies sei dann der Fall, wenn der Ehemann schon aus\neigenen Bedürfnissen Anspruch auf vollen Ersatz des durch die Anstellung einer\nHaushälterin bedingten Mehraufwandes habe. In diesem Sinne steht dem Kind gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ein eigener Anspruch auf Ersatz des\nVersorgungsschadens zu, soweit dieser nicht im Anspruch des überlebenden\nEhegatten mitenthalten ist (BGE 102 II 90 E. 2; s. auch BGer 5C.7/2001 E. 1; BGer 4C.\n479/1994 E. 4.b = Pra 85 [1996] Nr. 206). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, werden\nvon der Lehre jedoch Argumente vorgebracht, welche gegen eine solche – vom\nGrundsatz der Einzelaktivlegitimation der Versorgten abweichende – Konsumation des\nKinderversorgungsschadens und für eine gesonderte Behandlung der Ansprüche\nsprechen. Insbesondere wird ins Feld geführt, die Globalberechnung der Ansprüche\nhabe zur Folge, dass der den Ehemann betreffende Wiederverheiratungsabzug\nungerechtfertigterweise auch den Anteil der Kinder reduziere. Sodann sei auch mit\nBlick auf das Regressrecht der Sozialversicherer eine separate Berechnung der\nAnsprüche angezeigt (ZK-Landolt, Vorbem. zu Art. 45/46 OR N 119 ff. m.w.H.;\nSchaetzle/Weber, Kapitalisieren, 5. Aufl., N 4.115 ff.; Weber/Schaetzle/Dolf, a.a.O., § 9\nN 9.187 f.). Mit diesen Argumenten setzte sich das Bundesgericht (soweit ersichtlich)\nbislang weder auseinander, noch bestätigte es seine in BGE 102 II 90 begründete\nAuffassung in jüngerer Vergangenheit ausdrücklich, weswegen der Vorinstanz nicht\nvorgeworfen werden kann, grundlos von einer \"gefestigten\" Rechtsprechung\nabgewichen zu sein. Die von Brehm angeführten praktischen Überlegungen, aus denen\neine Trennung der Ansprüche von Witwer und Kindern abzulehnen sei (BK-Brehm,\nArt. 45 OR N 87 ff. und N 175 ff.), lassen sich zwar ebenfalls nicht von der Hand\nweisen; sie beziehen sich aber vor allem auf Familien mit mehreren Kindern und fallen\nin der vorliegenden Konstellation daher weniger ins Gewicht. So sind die von ihm\ngenannten Nachteile, dass nicht alle Kinder gleichzeitig selbständig würden, der\nEinsatz der Hausangestellten aber nur schwerlich stufenweise abgebaut werden könne,\nund bei Zusammenzählung der in der Tabelle von Schaetzle/Weber errechneten\nProzentsätze in kinderreichen Familien \"bald einmal realitätsfremd[e]\" Ergebnisse\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}