{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-43_2021-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10096&type=1563347022&cHash=2d519b71612e330521484e71dd9c450a", "Checksum": "2bf8119fb0130e470818902480b5dcbd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:23", "Checksum": "60077497b14e7abca0ebb47039a3aea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43\n\nb) Ob eine nachträgliche Änderung im einmal gebildeten Spruchkörper zulässig ist,\nhat die ältere Rechtsprechung nicht unter dem Blickwinkel der Garantie des\nverfassungsmässigen Gerichts geprüft, sondern als Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör. Danach haben die Prozessparteien einen Anspruch darauf, dass\nkein Gerichtsmitglied urteilt, das nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und vom\nBeweisverfahren hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist deshalb verletzt und das\nVerfahren (ganz oder teilweise) zu wiederholen, wenn nicht alle an der Beurteilung\nbeteiligten Gerichtsmitglieder an der ausschliesslich mündlichen, in keinem Protokoll\nfestgehaltenen Beweisabnahme mitgewirkt haben. Er ist umgekehrt gewahrt, soweit\ndem an der Beurteilung neu teilnehmenden Gerichtsmitglied der Prozessstoff durch\nAktenstudium zugänglich gemacht werden kann und dadurch alle am Urteil\nmitwirkenden Gerichtsmitglieder die gleichen Kenntnisse haben (BGer 4A_271/2015 E.\n6.1 m.H., nicht publ. in: BGE 142 I 93; BGer 5A_429/2011 E. 3.2). Nach der neueren\nRechtsprechung kann auch der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht\nverletzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im\nVerlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Jede\nBesetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die\nGarantie des verfassungsmässigen Richters (BGE 137 I 340 E. 2.2.1 m.H.). Eine\nÄnderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, beispielsweise wenn ein\nMitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger\ndauernden Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann oder wenn\neine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_474/2015\nE. 2.2.1; BGer 4A_105/2017 E. 2.1; BGer 4A_271/2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 142 I\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n93; BGer 4A_473/2014 E. 4.2; BGer 5A_429/2011 E. 3.2). Das Gericht hat die Parteien\nvon sich aus (vorgängig) über geplante Wechsel im Spruchkörper und die Gründe dafür\nzu informieren. Ob Art. 30 Abs. 1 BV verletzt ist, entscheidet sich aber auch im Falle\neiner unterbliebenen Mitteilung über eine Änderung der Gerichtsbesetzung und deren\nGründe einzig danach, ob hinreichende sachliche Gründe für den Wechsel bestehen\noder nicht (BGer 4A_462/2017 E. 2.3.2; BGer 4A_105/2017 E. 2.2; BGE 142 I 93 E. 8.2).\n\nc) Soweit die Beklagte den Standpunkt vertritt, jeder nachträgliche Wechsel im\nSpruchkörper erfordere grundsätzlich eine Wiederholung der Hauptverhandlung, kann\nihr im Lichte der soeben dargestellten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Mit Bezug\nauf den vorliegenden Fall fällt sodann Folgendes in Betracht: Die Parteien wurden nach\nder Rückweisung mit Schreiben der Vorinstanz vom 21. September 2017 darüber\ninformiert, dass vorgesehen sei, ohne nochmalige Durchführung einer Verhandlung die\nBeratung in der Sache wieder aufzunehmen, wobei deren Resultat offen sei und\nnamentlich in einem Endentscheid oder einem Beweisbeschluss bestehen könne.\nNachdem (definitiv) feststand, dass keine Aussicht auf eine vergleichsweise Einigung\nbestehe, zeigte die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. November 2017 (erneut) an, dass\nsobald als möglich eine interne Beratung durchgeführt werde. Am 15. März 2018 teilte\ndie Vorinstanz den Parteien sodann den Termin der internen Beratung mit und gab die\nZusammensetzung des Spruchkörpers bekannt, welche im Vergleich zum ersten\nkreisgerichtlichen Verfahren aus dem Jahr 2009 (einzig) die Änderung aufwies, dass\nKreisrichter Fredi Bruni durch Kreisrichter Beat Fritsche ersetzt wurde. Die Beklagte –\ndie den Erhalt des Schreibens nicht bestreitet – erhob in der Folge weder Einwände\ngegen den Wechsel im Spruchkörper noch gegen die von der Vorinstanz angekündigte\nweitere Vorgehensweise, obwohl sie – aufgrund der vorangegangenen Mitteilungen –\n(auch) mit dem Ergehen eines (End-)Entscheids rechnen musste. Ebenso wenig\nerkundigte sie sich nach den Gründen für den Richterwechsel oder stellte ein\nAusstandsbegehren gegen den neu mitwirkenden Kreisrichter. Vor diesem Hintergrund\nstellt sich die Frage, ob das Verhalten der Beklagten, welche die Änderung der\nGerichtsbesetzung erstmals im Berufungsverfahren beanstandet, als treuwidrig\neinzustufen und ihre formellen Einwände als verwirkt zu betrachten sind (vgl. BGer\n4A_462/2017 E. 2.2). Die Frage kann aber offenbleiben, da sich zwar noch nicht aus\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem Schreiben vom 15. März 2018, aber aus dem angefochtenen Entscheid ohnehin\nergibt, dass der Wechsel im Spruchkörper aufgrund des Ausscheidens (aus dem Amt)\nvon Kreisrichter Fredi Bruni und somit aus einem zulässigen sachlichen Grund erfolgte\n(vgl. BGer 4A_105/2017 E. 2.3 f.). Die Beklagte bestreitet dies im vorliegenden\nBerufungsverfahren denn auch zu Recht nicht. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV\nliegt demnach nicht vor. Sodann war Kreisrichter Beat Fritsche, der am ersten\nvorinstanzlichen Verfahren und damit auch an der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2010\n– an welcher wohlgemerkt keine Partei- oder Zeugeneinvernahmen durchgeführt\nwurden – nicht beteiligt war, aber an der Entscheidberatung und -fällung nach\nRückweisung mitwirkte, ohne Weiteres in der Lage, anhand der erst- und\nzweitinstanzlichen Akten die gleiche Kenntnis des Prozessstoffes zu erlangen wie die\nanderen Mitglieder des Kollegialgerichts. Die erneute Durchführung der\nHauptverhandlung war daher auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches\nGehör nicht geboten und der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag\nder Beklagten folglich abzuweisen.\n\n[…]\n\n6.\n\n[…]\n\nd)\n\n[…]\n\n"}