{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_BO-2018-43_2021-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10096&type=1563347022&cHash=2d519b71612e330521484e71dd9c450a", "Checksum": "2bf8119fb0130e470818902480b5dcbd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["BO.2018.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:02:23", "Checksum": "60077497b14e7abca0ebb47039a3aea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 08.02.2021 BO.2018.43\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BO.2018.43\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 06.05.2021\nEntscheiddatum: 08.02.2021\n\nEntscheid Kantonsgericht, 08.02.2021\nArt. 30 Abs. 1 BV (SR 101): Kein zwingender Anspruch auf Wiederholung der\nHauptverhandlung wegen eines nach Rückweisung durch das\nKantonsgericht erfolgten Richterwechsels im erstinstanzlichen\nSpruchkörper. Der Wechsel im Spruchkörper erfolgte aufgrund des\nAusscheidens (aus dem Amt) eines Kreisrichters und somit aus einem\nzulässigen sachlichen Grund. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV liegt\ndemnach nicht vor. Sodann war der neu teilnehmende Kreisrichter, der am\nersten vor¬instanzlichen Verfahren und damit auch an der\nHauptverhandlung nicht beteiligt war, aber an der Entscheidberatung und -\nfällung nach Rückweisung mitwirkte, ohne Weiteres in der Lage, anhand der\nerst- und zweitinstanzlichen Akten die gleiche Kenntnis des Prozessstoffes\nzu erlangen wie die anderen Mitglieder des Kollegialgerichts. Die erneute\nDurchführung der Hauptverhandlung war daher auch unter dem Aspekt des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör nicht geboten (E. 1). Art. 41, Art. 43 und Art.\n45 OR (SR 220): Forderung aus Arzthaftpflicht; Berechnung des\nVersorgungsschadens aus weggefallener Haushaltführung für den Ehemann\nund die Tochter der Verstorbenen. - Getrennte Betrachtung der Ansprüche\nauf Ersatz des Versorgungsschadens von Vater und Kind (E. 6.d/cc). -\nStundenansatz für Haushaltsarbeit: Da die Region Ostschweiz weiterhin ein\nvergleichsweise tiefes Lohnniveau aufweist und der Wohnort der Kläger\nnicht im städtischen, sondern im ländlichen Gebiet liegt, ist der im\nangefochtenen Entscheid herangezogene Stundenansatz für die\nHaushaltsarbeit von Fr. 30.00 als zu hoch einzustufen. Ausgehend von den\nstatistischen Durchschnittslöhnen ist per Stichtag 1. Januar 2007 ein\nStundenansatz für die Hausarbeit in Höhe von Fr. 28.00 als angemessen zu\nbetrachten (E. 6.d/gg). - Bestimmung der Höhe des\nWiederverheiratungsabzugs: Mit Blick auf die (gerichtsnotorisch) erhebliche\nScheidungsrate erscheint es angemessen, der realistischerweise\nbestehenden Scheidungswahrscheinlichkeit durch eine (leichte) Erhöhung\ndes Wiederverheiratungsabzugs Rechnung zu tragen (E. 6.d/hh). -\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchadenersatzbemessung: Die wegen des leichten Verschuldens der\nBeklagten von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Ersatzpflicht\num 30% erscheint etwas übersetzt, zumal die Verschuldenshaftung\ngrundsätzlich zu vollem Ersatz verpflichtet (Grundsatz der Totalreparation)\nund es sich hier bei der haftpflichtigen Person um eine Erwachsene handelt\nsowie keine weiteren Herabsetzungsgründe – insbesondere kein\nSelbstverschulden – bestehen. Die Ermässigung der Schadenersatzpflicht\naufgrund des leichten Verschuldens i.S.v. Art. 43 Abs. 1 OR ist auf 20% zu\nbeschränken (E. 7.b). (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 8. Februar 2021, BO.\n2018.43). Hinweis: Dieser Entscheid wurde zusammen mit dem Entscheid\ndes Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Januar 2017 (BO.2013.20-K3) mit\nUrteil des Bundesgerichts vom 6. September 2021 aufgehoben und die\nSache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen (BGer\n4A_168/2021; BGer 4A_172/2021).\n\nSachverhalt (Kurzzusammenfassung):\n\nDie Beklagte ist Ärztin und betreute ab 4. September 2002 D.Y.____ während der\nSchwangerschaft. Am 15. März 2003 wurde die Schwangere positiv auf HIV getestet\nund am 21. März 2003 mittels Kaiserschnitt entbunden; einige Tage danach verstarb\nsie im Spital. In der Folge erhoben der Ehemann und das Kind der Verstorbenen einen\nHaftpflichtprozess gegen die Beklagte und machten Ansprüche auf Schadenersatz und\nGenugtuung geltend.\n\nAus den Erwägungen:\n\nIII.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Wechsel im Spruchkörper bei der Vorinstanz\n\na) Die Beklagte wirft der Vorinstanz in ihrer Berufung zunächst (sinngemäss) eine\nVerletzung des Anspruchs auf ein gesetzmässig besetztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV)\nvor. Sie macht geltend, der nach Rückweisung durch das Kantonsgericht erfolgte\nRichterwechsel im vorinstanzlichen Spruchkörper hätte zwingend eine Wiederholung\nder Hauptverhandlung zur Folge haben müssen. Die Streitsache sei deshalb zur\nnochmaligen Durchführung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n"}