Insofern rechtfertigt es sich die Gerichtskosten von Fr. 8'000.00 (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 221 i.V.m. Art. 6 GKV) zur Hälfte den klagenden und zur andern Hälfte den beklagten Parteien aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO); er ist ihnen im Umfang von je Fr. 1'500.00 von den Beklagten 2 und 3 und – weil sie in Bezug auf das Unterlassungsbegehren vollumfänglich obsiegt – im Umfang von Fr. 1'000.00 von der Beklagten 1 zu ersetzen (anteilsmässig; vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss hat schliesslich keine Partei einer Anderen eine Parteientschädigung zu bezah-