Hinsichtlich der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten erfolgt ebenfalls eine – gemessen an dem, was es betragsmässig ausmacht – bedeutende Abänderung zu Gunsten der Kläger (die Beklagten haben 5/6 anstatt 3/4 zu tragen), doch bleibt auch diese etwas hinter der beantragten Abänderung (wonach die Beklagten 7/8 der Kosten zu tragen hätten) zurück. Teilweise gutgeheissen wird schliesslich das Vollstreckungsbegehren, wobei dessen Bedeutung im Verhältnis zu den anderen Berufungsbegehren doch eher gering ist. - 222 -