Mit Wirkung gegenüber allen Beklagten teilweise gutgeheissen wird demgegenüber das Genugtuungsbegehren; hier ist das Obsiegen im Grundsatz zudem stärker zu gewichten, als der Umstand, dass nur etwa ein Drittel der beantragten Genugtuungssumme zugesprochen wird (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Hinsichtlich der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten erfolgt ebenfalls eine – gemessen an dem, was es betragsmässig ausmacht – bedeutende Abänderung zu Gunsten der Kläger (die Beklagten haben 5/6 anstatt 3/4 zu tragen), doch bleibt auch diese etwas hinter der beantragten Abänderung (wonach die Beklagten 7/8 der Kosten zu tragen hätten) zurück.