Im Verfahren BO.2018.30-K1 wird die Berufung der Kläger teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Allerdings werden von den 25 nachgesuchten Verboten nur deren zehn ausgesprochen und auch das nur gegenüber den Beklagten 2 und 3, wohingegen es gegenüber der Beklagten 1 bei der vollumfänglichen Abweisung bleibt, die Kläger also unterliegen (vgl. E. II.2.3.4.2 zum Zeitpunkt des Wegfalls der Verletzungsgefahr). Mit Wirkung gegenüber allen Beklagten teilweise gutgeheissen wird demgegenüber das Genugtuungsbegehren;