24 Abs. 1 HonO: Fr. 40'000.00; zuzüglich Fr. 1'000.00 pauschal für Barauslagen gemäss Art. 28bis Abs. 1; zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer gemäss Art. 29 HonO; gerundet). Im Innenverhältnis trägt der Beklagte 2 dabei zwei Drittel und – aufgrund seines weitaus geringeren Anteils an der verletzenden Berichterstattung – der Beklagte 3 ein Drittel der Parteientschädigung. 2.2 Verfahren BO.2018.30-32-K1