Im Verfahren BO.2018.28-K1 wird die Berufung der Beklagten 2 und 3 vollumfänglich abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 32'000.00 (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 221 i.V.m. Art. 6 GKV) sind deshalb von den unterliegenden Beklagten 2 und 3 zu tragen; der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 24'000.00 (vgl. B/8 im Verfahren BO.2018.28-K1) wird angerechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem haben die Beklagten 2 und 3 den obsiegenden Klägern unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO) eine Parteientschädigung von ermessenweise Fr. 43'190.00 zu bezahlen (Art. 6, Art. 23 Abs. 1 lit. a, Art. 24 Abs. 1 HonO: Fr. 40'000.00;