29 HonO) zu reduzieren. Davon haben die Beklagten den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit im Aussenverhältnis und hälftiger Kostenaufteilung zwischen der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 im Innenverhältnis vier Sechstel resp. Fr. 211'431.00 zu ersetzen, wovon im Innenverhältnis wiederum Fr. 140'954.00 (2/3) auf die Klägerin 2 und Fr. 70'477.00 (1/3) auf den Kläger 1 entfallen. 2. Prozesskosten des Berufungsverfahrens - 221 -