nen, dass der für das in ein separates Verfahren verwiesene Gewinnherausgabebegehren geleistete Aufwand abzurechnen gewesen wäre, und diesen nach Durchsicht der eigenen Honorarnote selbst mit 12 Stunden veranschlagen (Berufungsantwort Kläger, S. 128 f.), ist die volle Parteientschädigung der Kläger gleichwohl auf Fr. 317'146.59 (1'135.1 Stunden x Fr. 250.00 [Art. 24 Abs. 1 HonO] zuzüglich der nicht beanstandeten Fr. 9'879.25 für Spesen [Art. 28 HonO] und zuzüglich 8% MwSt. [Art. 29 HonO) zu reduzieren.