Duplik, S. 29-33). Der diesbezügliche Vorwurf bleibt jedoch auch deshalb weitgehend ohne Erfolg, weil er einerseits über weite Strecken zu pauschal gehalten ist (s. E. II.2) und sich andererseits selbst dort, wo die Beklagten 2 und 3 Beispiele für angeblich unnötigen Aufwand nennen, nicht entnehmen lässt, um welchen Betrag bzw. welche Stundenanzahl sie die Parteientschädigung deshalb herabgesetzt wissen wollen (vgl. BGer 4A_35/2015 E. 3.2 m.w.H.).