Sodann stellt es widersprüchliches Verhalten dar, das gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdient, wenn die Beklagten 2 und 3 den Klägern im Zusammenhang mit den Prozesskosten vorwerfen, einen überzogenen Aufwand betrieben zu haben, nachdem sie zuvor noch an verschiedensten Stellen ihrer Berufung der Auffassung waren, die Kläger hätten noch mehr (Substantiierungs-)Aufwand betreiben müssen (vgl. Berufung. S. 12, 99-103; Duplik, S. 29-33).