(vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 HonO). Die Beklagten 2 und 3, die im erstinstanzlichen Verfahren selbst eine Parteientschädigung nach Aufwand verlangten (vi-act. 59), dürften mit dem erwähnten Einwand denn auch eher darauf hinauswollen, dass ein Aufwand, wie ihn der klägerische Anwalt betrieben habe, allenfalls in einer Streitigkeit mit hohem Streitwert angehe, nicht aber in einer, welche die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung betreffe. Selbstredend findet eine solche Geringschätzung immaterieller Ansprüche weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Sodann stellt es widersprüchliches Verhalten dar, das gemäss Art. 2 Abs. 2