Demgegenüber bemisst sich bei nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten wie der vorliegenden – trotz Gewinnherausgabeund Genugtuungsbegeh-ren – Auseinandersetzung (vgl. BGer 5A_459/2014 E. 4.1 m.w.H.) das Honorar nach Zeitaufwand, wobei unnötiger Aufwand ausser Betracht fällt - 220 -