Dazu ist was folgt zu bemerken: Zunächst täuschen sich die Beklagten 2 und 3, wenn sie behaupten, die von den Klägern eingereichte Kostennote (nach Zeitaufwand) entspreche einer solchen für einen Forderungsprozess mit sehr hohem Streitwert. Nach der einschlägigen Honorarordnung vom 22. April 1994 (HonO; vgl. Art. 96 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO) bemisst sich das Anwaltshonorar bei zivilrechtlichen Forderungsstreitigkeiten nach Streitwert (Art. 13 ff. HonO). Demgegenüber bemisst sich bei nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten wie der vorliegenden – trotz Gewinnherausgabeund Genugtuungsbegeh-ren – Auseinandersetzung (vgl. BGer 5A_459/2014 E. 4.1 m.w.